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Mandanteninformationen für Unternehmer und Freiberufler August 2019

Liebe Mandantin, lieber Mandant,


auch im vergangenen Monat hat sich rund um Steuern, Recht und Betriebswirtschaft einiges getan. Über die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen und Entscheidungen halten wir Sie mit Ihren Mandanteninformationen gerne auf dem Laufenden. Zögern Sie nicht, uns auf einzelne Punkte anzusprechen, wir beraten Sie gerne!

Mit steuerlichen Grüßen


Inhalt

1.

Warum Honorarärzte im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sind

2.

Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel: Änderung der Rechtsprechung

3.

Einspruch darf nicht zu eng ausgelegt werden

4.

Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertig außerordentliche Kündigung

5.

Fahrtenbuch: Wer ist für das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich?

6.

Wann der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund in Anspruch genommen werden kann

7.

Doppelter Haushalt: Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar

8.

Nahestehende Personen: Wann wird die Abgeltungssteuer angewendet?

9.

Elektronisches Fahrtenbuch: Strenge Anforderungen sind zu erfüllen

10.

Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil bei Firmenwagenüberlassungen?

11.

Warum Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen nicht selbstständig tätig sind

12.

Wiederholt befristete Zuordnung zu einer Baustelle: Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

13.

Nach einem Einspruch werden nicht alle Steuern verzinst

14.

Zum Investitionsabzugsbetrag bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

15.

Warum eine Klage ohne Begründung keinen Erfolg haben kann

16.

Qualifizierte Containersignatur ist unzulässig – sagt jetzt auch der Bundesgerichtshof


1. Warum Honorarärzte im Krankenhaus sozialversicherungspflichtig sind

Ärzte, die in einem Krankenhaus als Honorarärzte tätig sind, können in dieser Tätigkeit nicht als Selbstständige angesehen werden. Sie gelten vielmehr als Beschäftigte des Krankenhauses und sind damit sozialversicherungspflichtig.

Hintergrund

Eine Ärztin war wiederholt im Tag- und Bereitschaftsdienst und überwiegend im OP eines Krankenhauses als Honorarärztin tätig. Sie nutzte bei ihrer Tätigkeit ganz überwiegend personelle und sachliche Ressourcen des Krankenhauses. Die Ärztin war ebenso wie die beim Krankenhaus angestellten Ärzte vollständig in den Betriebsablauf eingegliedert.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht entschied, dass die Ärztin sozialversicherungspflichtig angestellt war. Entscheidend für die Bewertung der Sozialversicherungspflicht ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden bzw. in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im vorliegenden Fall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.

Unternehmerische Entscheidungsspielräume gibt es bei einer Tätigkeit als Honorararzt im Krankenhaus regelmäßig nicht. Die Honorarhöhe ist nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und war vorliegend nicht ausschlaggebend.

2. Einspruchsentscheidung im Abrechnungsverfahren nach Zuständigkeitswechsel: Änderung der Rechtsprechung

Welches Finanzamt ist bei einem zwischenzeitlichen Wechsel der Zuständigkeiten für den Erlass eines Abrechnungsbescheids zuständig? Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs gelten die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO. An seiner bisherigen anderslautenden Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof damit nicht mehr fest.

Hintergrund

Das zunächst zuständige Finanzamt 1 hatte gegen den Kläger X die Einkommensteuer für 2005 festgesetzt. Danach erging ein Abrechnungsbescheid, in dem es die im vorliegenden Verfahren streitigen Säumniszuschläge festsetzte. Den dagegen erhobenen Einspruch wies das Finanzamt 2 zurück – dieses war inzwischen wegen Verlegung des Betriebs zuständig geworden.

Das Finanzgericht wies die Klage des X als unbegründet ab. Der Abrechnungsbescheid war seiner Ansicht nach zutreffend von dem nunmehr zuständigen Finanzamt 2 erlassen worden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof teilte die Ansicht des Finanzgerichts und bestätigte dessen Urteil im Ergebnis. Zuständig für die Entscheidung durch Abrechnungsbescheid ist die nach den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 16 ff. AO zuständige Behörde. An der Auffassung, dass für Entscheidungen durch Abrechnungsbescheid diejenige Behörde zuständig ist, die den Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis festgesetzt hat, um dessen Verwirklichung gestritten wird – das wäre hier das Finanzamt 1 gewesen –, hielt der BFH nicht mehr fest. Dementsprechend waren der Abrechnungsbescheid und die Einspruchsentscheidung von dem jeweils zuständigen Finanzamt erlassen worden. Der Abrechnungsbescheid war von dem zu diesem Zeitpunkt noch nach § 19 Abs. 3 Satz 1 AO zuständigen Finanzamt 1 erlassen worden. Zu einem Zuständigkeitswechsel kam es erst im Verlauf des Einspruchsverfahrens und somit nach Ergehen des Abrechnungsbescheids. Die sich daraus ergebende geänderte Zuständigkeit des Finanzamts 2 für die Entscheidung über den Einspruch folgt aus § 367 Abs. 1 Satz 2 AO, § 19 Abs. 3 Satz 1 AO, § 26 AO.

3. Einspruch darf nicht zu eng ausgelegt werden

Legt ein Steuerpflichtiger Einspruch gegen einen Sammelbescheid ein, ohne diesen zu begründen, kann der Einspruch auch die Festsetzung von Zinsen erfassen.

Hintergrund

Der Kläger legte gegen seinen Einkommensteuerbescheid 2015 fristgerecht Einspruch ein, zunächst ohne Begründung. Der Steuerbescheid umfasste neben der Einkommen- und Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag auch eine Festsetzung von Zinsen über die Steuernachforderung. In seinem Einspruchsschreiben bat der Kläger um einen Termin für eine Besprechung des Sachverhalts. In diesem Termin, der im Mai 2018 stattfand, stellte der steuerlich nicht beratene Kläger die Gründe für seinen Einspruch dar. Im Juli 2018 nahm der Kläger erstmals ausdrücklich zur Zinsfestsetzung Stellung. Kurz darauf erließ das Finanzamt eine ablehnende Einspruchsentscheidung. Es wertete das Schreiben vom Juli 2018 als Antrag auf Änderung der Zinsfestsetzung. Da diese aber bestandskräftig war, kam eine Änderung nicht in Frage. Der inzwischen steuerlich vertretene Kläger wandte sich nun gegen sämtliche Festsetzungen in dem Einkommensteuerbescheid, also auch gegen die Zinsen.

Entscheidung

Das Finanzgericht bejahte die Zulässigkeit des Einspruchs, da er fristgerecht eingelegt worden war. Nach Ansicht der Richter kommt es bei dem Einspruch nicht auf die Überschrift in dem Einspruch an, sondern es ist aus dem Einspruch zu ermitteln, wogegen sich dieser richtet. Zwar ist geklärt, dass bei einem Einspruch gegen einen Sammelbescheid aus der Einspruchsbegründung zu ermitteln ist, wogegen sich der eingelegte Einspruch richtet. Im vorliegenden Fall war jedoch der Einspruch zunächst ohne Begründung eingelegt und erst später in Gesprächen begründet worden. Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof bislang nicht entschieden. Im Interesse einer rechtsschutzwahrenden Auslegung des Einspruchs ging deshalb das Finanzgericht vorliegend davon aus, dass gegen alle Verwaltungsakte des Sammelbescheides Einspruch eingelegt wurde. Eine Rücknahme des Einspruchs war nicht erfolgt.

4. Beharrliche Arbeitsverweigerung rechtfertig außerordentliche Kündigung

Wer sich als Arbeitnehmer beharrlich weigert, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, muss mit einer außerordentlichen Kündigung rechnen. In einem Fall der Arbeitsverweigerung wegen unzureichender Büroausstattung hielt das Bundesarbeitsgericht diese für zulässig.

Hintergrund

Einer Arbeitnehmerin wurde ein anderes Büro zugewiesen, nachdem es zu Konflikten mit Kollegen gekommen war. Sie beschwerte sich über eine unzureichende Büroausstattung in den neuen Räumlichkeiten und verweigerte deshalb die Arbeit. Obwohl der Arbeitgeber die Einschränkungen bei der Nutzung des Büroraums beseitigte, verweigerte die Arbeitnehmerin weiterhin die Arbeitsleistung. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber ihr außerordentlich.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und entschied, dass die Kündigung wirksam war. Zur Begründung führten die Richter aus: Die beharrliche Weigerung eines Arbeitnehmers, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen, war "an sich" geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Risiko einer Arbeitsverweigerung muss der Arbeitnehmer selbst tragen – insbesondere für den Fall, dass sich seine Rechtsauffassung als falsch erweist. Zwar muss eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgt werden. Im vorliegenden Fall machte jedoch der behebbare Zustand des zugewiesenen Büros die Weisung nicht unbillig.

5. Fahrtenbuch: Wer ist für das Einhalten der gesetzlichen Anforderungen verantwortlich?

Nutzt ein Mitarbeiter einen Dienstwagen auch für private Fahrten und ermittelt er den geldwerten Vorteil anhand der Fahrtenbuchmethode, fällt die ordnungsgemäße Erstellung des Fahrtenbuchs in seinen Verantwortungsbereich. Verlangt das Finanzamt wegen eines mangelhaften Fahrtenbuchs Nachzahlungen, kann der Arbeitgeber vom Mitarbeiter deshalb eine Erstattung verlangen.

Hintergrund

Der Arbeitgeber nahm die Versteuerung geldwerter Vorteile aus der Privatnutzung von Dienstfahrzeugen nachträglich nach der 1 %-Regelung vor, da kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlag. Die Steuern verrechnete er mit der letzten Gehaltsabrechnung des Mitarbeiters und der festgelegten Abfindung. Dagegen betrieb der Mitarbeiter und Kläger die Zwangsvollstreckung und erhob Vollstreckungsabwehrklage.

Entscheidung

Vor dem Bundesarbeitsgericht hatte die Klage letztlich keinen Erfolg. Zur Begründung führten die Richter aus: Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, führt dies zu einem Nutzungsvorteil, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn erfasst wird. Wählt der Mitarbeiter zur Ermittlung des steuerpflichtigen Nutzungsvorteils anstelle der 1 %-Bruttolistenpreisregelung die Fahrtenbuchmethode, muss er selbst dafür sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Es ist Sache des Betroffenen, sich in Zweifelsfällen entsprechend kundig zu machen. Insbesondere gibt es keine Verpflichtung des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter auf etwaige Defizite bei der Fahrtenbuchmethode hinzuweisen.

Da der Arbeitgeber vorliegend wegen des mangelhaften Fahrtenbuchs vom steuerpflichtigen Arbeitslohn zu wenig Lohnsteuer einbehielt und an das Finanzamt abführte, konnte er vom Mitarbeiter die Erstattung der Lohnsteuer verlangen, die er nachentrichten musste. Für den Erstattungsanspruch war es unerheblich, ob der Arbeitgeber die Steuerforderung freiwillig oder aufgrund eines Haftungsbescheids des Finanzamts erfüllte.

6. Wann der Abschlag wegen Abbruchverpflichtung für Gebäude auf fremdem Grund in Anspruch genommen werden kann

Auch wenn eine Abbruchverpflichtung besteht, ist die Frage, ob der Nichtabbruch eines Gebäudes voraussehbar ist oder nicht, anhand des Verhaltens der am konkreten Miet- oder Pachtvertragsverhältnis Beteiligten zu beurteilen. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Feststellungszeitpunkt.

Hintergrund

X pachtete im Jahr 2004 eine Parzelle in einer Siedlung mit Wohnbebauung. Das Pachtverhältnis wurde bis 2018 abgeschlossen. Die Vorpächterin hatte auf der Parzelle ein Haus errichtet. Dieses übernahm X 2011. Das Gebäude wurde in dem Pachtvertrag geduldet und sollte bei Beendigung des Pachtverhältnisses auf Wunsch der Verpächter entfernt werden.

Im Jahr 2012 stellte das Finanzamt den Einheitswert für die wirtschaftliche Einheit "Gebäude auf fremdem Grund und Boden" auf den 1.1.2007 im Ertragswertverfahren auf 35.023 EUR fest. Mit seiner Klage machte X einen Abschlag für die Abbruchverpflichtung geltend. Das Finanzgericht wies die Klage jedoch ab, da seiner Ansicht nach zum Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 vorauszusehen war, dass das Gebäude trotz Verpflichtung nicht abgebrochen wird.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass der Abbruchabschlag zu berücksichtigen ist, wenn der Abbruch des Gebäudes nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit vereinbart ist. Der Abschlag unterbleibt jedoch, wenn vorauszusehen ist, dass das Gebäude trotz der Verpflichtung nicht abgebrochen werden wird. Eine solche Abbruchverpflichtung war im vorliegenden Fall vertraglich vereinbart. Denn X konnte diese Verpflichtung nicht einseitig abwenden. Die am Bewertungsstichtag bestehende tatsächliche Unsicherheit darüber, ob der Verpächter von seinem Wahlrecht, das Gebäude zu übernehmen, Gebrauch machte oder nicht, beseitigte die Abbruchverpflichtung nicht.

Trotz Abbruchverpflichtung ist aber der Abschlag zu versagen, wenn der Nichtabbruch voraussehbar ist. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es nicht zum Abbruch kommen wird. Für diese Prognose ist in erster Linie das Verhalten der Vertragsbeteiligten entscheidend. Das Verhalten der Rechtsvorgänger oder der Beteiligten vergleichbarer Pachtverhältnisse kann ebenfalls berücksichtigt werden. Für einen Gebäudeabbruch kann z. B. eine vorgesehene Nutzungsänderung oder die nicht mehr gegebene Nutzbarkeit des Gebäudes sprechen. Die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Abbruchverpflichtung nicht realisiert wird, rechtfertigt es allerdings nicht, den Abschlag zu versagen.

Der Bundesfinanzhof verwies den Fall an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht stellte für den Nichtabbruch des Gebäudes im Wesentlichen auf die langjährige tatsächliche Nutzung der Gebäude in der Siedlung zu Wohnzwecken ab. Das genügte dem Bundesfinanzhof jedoch nicht für die Annahme, dass das Gebäude trotz der Abbruchverpflichtung bei Pachtablauf voraussichtlich nicht abgerissen wird. Insbesondere muss das Finanzgericht ermitteln, ob die Vertragsbeteiligten ausgehend von dem Pachtvertrag aus dem Jahr 2004 im Feststellungszeitpunkt 1.1.2007 angedacht haben, den Pachtvertrag über 2018 hinaus zu verlängern. Das könnte für die Voraussehbarkeit des Nichtabbruchs sprechen.

7. Doppelter Haushalt: Kosten für Einrichtungsgegenstände sind voll abziehbar

Der Höchstbetrag von 1.000 EUR für den Abzug von Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung bezieht sich nur auf die unmittelbaren Aufwendungen für die Unterkunft, also Miete und Betriebskosten. Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat sind hier nicht mit einzubeziehen, sondern daneben in voller Höhe abzugsfähig.

Hintergrund

X wohnte mit seiner Ehefrau in A, wo sie einen eigenen Hausstand unterhielten. Zum 1.6.2014 mietete er sich eine 2-Zimmer-Wohnung in der Nähe von B, wo er arbeitete. Die Unterkunftskosten der Wohnung in B machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung mit 9.747 EUR geltend. Darin enthalten war auch die Abschreibung für Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für Hausrat. Das Finanzamt kürzte den geltend gemachten Betrag und ließ 1.747 EUR unberücksichtigt. Es ging davon aus, dass die Kosten nur mit dem Höchstbetrag von 1.000 EUR pro Monat abgesetzt werden konnten. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Denn seiner Ansicht nach gehörten Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände nicht zu den nur begrenzt abziehbaren Unterkunftskosten.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und den Hausrat keine Unterkunftskosten und damit unbeschränkt abziehbar waren.

Zu den nur mit dem Höchstbetrag abziehbaren Aufwendungen gehören bei einer Mietwohnung die Bruttokaltmiete und bei einer Eigentumswohnung die Abschreibung auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Schuldzinsen. Aber auch die Betriebskosten gehören zu den nur beschränkt abziehbaren Unterkunftskosten. Anders ist es dagegen bei den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände einschließlich der Abschreibung. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände und der Haushaltsartikel ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Insoweit sind die Aufwendungen daher im Rahmen des Notwendigen unbeschränkt abziehbar.

Die Kostenaufteilung bei möbliert gemieteter Wohnung wird im Rahmen des Schätzweges nach § 162 AO und § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vorgenommen, sofern der Mietvertrag nicht nach Nutzung der Wohnung und Möbel differenziert.

8. Nahestehende Personen: Wann wird die Abgeltungssteuer angewendet?

Die Einstufung als nahestehende Personen setzt in der Regel voraus, dass ein Beherrschungsverhältnis besteht. Dafür dürfen die Einflussmöglichkeiten von Ehegatten nur dann zusammengerechnet werden, wenn der eine ein eigenes wirtschaftliches Interesse daran hat, dass der andere Einkünfte erzielt.

Hintergrund

Die Ehegatten waren je zur Hälfte an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Sie übertrugen ihre Kommanditanteile und ihre Beteiligungen an der Komplementär-GmbH auf eine von ihnen errichtete Familienstiftung. Mit dieser Übertragung verwandelten sich die Gesellschafterdarlehen, die jeder der KG gewährt hatte, von Eigenkapital in Fremdkapital. Das Finanzamt war der Ansicht, dass die von der Personengesellschaft gezahlten Zinsen in die Veranlagung einzubeziehen waren. Die Ehegatten dagegen meinten, dass nur die Abgeltungsteuer anzusetzen war.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt und entschied zugunsten der Ehegatten. Der Auffassung des Finanzamts, dass über die Familienstiftung zu der KG als Darlehensschuldnerin ein Näheverhältnis begründet wurde, das die Anwendung der Abgeltungsteuer ausschloss, erteilte es eine klare Absage. Zur Begründung führten die Richter aus: Die Entscheidungsbefugnisse bei der KG und der Familienstiftung waren so geregelt, dass keinem der Ehegatten allein eine beherrschende Stellung in der KG eingeräumt wurde. Die Beteiligungen von Ehegatten durften hier nicht zusammengerechnet werden. Die denkbare Ausnahme, dass einer der Ehegatten wirtschaftlich von dem anderen abhängig war, war offensichtlich nicht gegeben – denn beide Ehepartner hatten hohe Einkünfte.

9. Elektronisches Fahrtenbuch: Strenge Anforderungen sind zu erfüllen

Ein Fahrtenbuch ordnungsgemäß zuführen, ist nicht ganz einfach. Noch schwieriger ist das Führen eines elektronischen Fahrtenbuchs. So ist die unmittelbare elektronische Erfassung lediglich der Fahrtwege durch ein technisches System nicht ausreichend, denn zusätzlich muss der Anlass jeder Fahrt zeitnah erfasst werden.

Hintergrund

Der Steuerpflichtige war Arbeitnehmer und nutzte einen Dienstwagen. Dieser stand ihm auch für private Fahrten zur Verfügung. Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Privatanteils nutzte er eine sog. Telematik-Lösung, die u. a. über die Funktion "elektronisches Fahrtenbuch" verfügte. Die Hardware war mit einem GPS-Empfänger ausgestattet. Sie übermittelte über das Mobilfunknetz jeweils die aktuelle Position und zeichnete die Bewegungsdaten auf einem zentralen Server auf. Damit wurde das elektronische Fahrtenbuch erstellt. Das Finanzamt erkannte dieses Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an, sondern ermittelte den geldwerten Vorteil anhand der 1 %-Methode.

Entscheidung

Die Klage des Arbeitnehmers vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Dieses wies die Klage ab und verwarf das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Es müssen alle Angaben, die für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlich sind, zeitnah in das Fahrtenbuch eingetragen werden. Vorliegend wurden dagegen nur die Fahrten, die nicht als privat gekennzeichnet worden sind, im Rahmen der technischen Verfügbarkeit des Gerätes (nicht ausgeschaltet und nicht gestört) aufgezeichnet und in einer zentralen Datenbank gespeichert. Zu den durch das GPS-Modul ermittelbaren Angaben der Fahrten gehörten Ort und Zeit des Beginns und des Endes der Fahrt.

Die weiteren unverzichtbaren Angaben zu den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartnern oder die Angabe des konkreten Gegenstandes der dienstlichen Verrichtung mussten von dem Anwender ergänzt werden, denn diese Angaben konnte das Programm ohne die Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht den einzelnen Fahrten zuordnen. Diese unerlässlichen Ergänzungen zu den betrieblichen Anlässen der Fahrten müssen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch ebenfalls zeitnah erfolgen. Die vom Kläger vorgelegten Fahrtenbücher enthielten jedoch ausdrücklich keine Angaben dazu, wann diese Angaben zu den Fahrtanlässen in der Datenbank ergänzt wurden. Eindeutige Datumsgaben fehlten. Dies sprach nach Ansicht des Gerichts gegen eine zeitnahe Führung der Fahrtenbücher.

10. Mindern Garagenkosten den geldwerten Vorteil bei Firmenwagenüberlassungen?

Grundstückskosten, die anteilig auf die Garage des Mitarbeiters entfallen, mindern nicht den geldwerten Vorteil für die Firmenwagenüberlassung durch den Arbeitgeber. Ob diese Entscheidung des Finanzgerichts Münster jedoch vor dem Bundesfinanzhof Bestand haben wird, bleibt abzuwarten.

Hintergrund

Der Kläger bekam von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt, das er auch privat nutzen durfte. Der als Arbeitslohn zu versteuernde Nutzungsvorteil wurde nach der 1 %-Methode berechnet. Mit dem Arbeitgeber war vereinbart, dass das Fahrzeug nachts in einer abschließbaren Garage abgestellt wird. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger deshalb anteilige Garagenkosten in Höhe von rund 1.500 EUR geltend. Dies lehnte das Finanzamt ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Richter entschieden, dass eine Minderung des Nutzungsvorteils nur dann eintritt, wenn Mitarbeiter ein Nutzungsentgelt zahlen oder einzelne nutzungsabhängige Kosten des betrieblichen Fahrzeugs tragen. Nutzungsabhängige Kosten sind nur solche, die notwendig sind, um das Fahrzeug nutzen zu dürfen. Dazu gehören z. B. Kraftstoffkosten oder Leasingraten. Die Unterbringung in einer Garage ist für die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs jedoch nicht notwendig.

Die im vorliegenden Fall vorgelegte Arbeitgeberbescheinigung belegte nach Ansicht des Gerichts nicht, dass die Unterbringung in einer Garage zwingende Voraussetzung für die Überlassung des Fahrzeugs war. Deshalb erkannte auch das Finanzgericht die Garagenkosten nicht steuermindernd an.

11. Warum Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen nicht selbstständig tätig sind

Sind Pflegekräfte als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig, sind sie in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen. Vielmehr unterliegen sie als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht.

Hintergrund

Die Pflegefachkraft war bei einem Pflegeheim als sog. Honorarpflegekraft auf selbstständiger Basis beschäftigt. Sie hatte ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einem fremden Betriebsablauf eingesetzt – ebenso wie andere bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte. Darüber hinaus war sie nicht unternehmerisch tätig.

Entscheidung

Das Bundessozialgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Pflegekraft nicht selbstständig tätig war. Zur Begründung führten die Richter aus: Pflegekräfte sind in der Regel in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung eingebunden. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar.

Eine Selbstständigkeit kann nur im Ausnahmefall angenommen werden. Dafür müssen jedoch gewichtige Indizien sprechen. Nicht ausreichend sind bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, z. B. ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen.

Der Mangel an Pflegefachkräften ändert an dieser Beurteilung nichts. Die sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen zu beachten und dürfen nicht zugunsten einer Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen entlasteten und deshalb höheren Entlohnung missachtet werden.

12. Wiederholt befristete Zuordnung zu einer Baustelle: Liegt eine erste Tätigkeitsstätte vor?

Auch wenn ein Mitarbeiter wiederholt befristet auf einer Baustelle eines Auftraggebers eingesetzt wird, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte. Das gilt selbst dann, wenn der Einsatz länger als 4 Jahre andauert.

Hintergrund

Der Kläger war als angestellter Elektromonteur seit 2010 ununterbrochen auf der Baustelle eines Kunden eingesetzt. Der Kunde erteilte jeweils befristete Aufträge von längstens 36 Monaten. Auf dieser Grundlage wurde der Kläger auf der Baustelle eingesetzt. Der Arbeitgeber ordnete den Kläger im Arbeitsvertrag keiner ersten Tätigkeitsstätte zu. Für das Jahr 2014 rechnete der Kläger seine Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen ab, insbesondere machte er Fahrtkosten zur Baustelle an 227 Tagen mit einem Kilometersatz von 0,30 EUR für die Hin- und Rückfahrt sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend. Das Finanzamt berücksichtigte dagegen nur die Entfernungspauschale. Seiner Ansicht nach war die Baustelle nach einem Einsatz von mehr als 48 Monaten zur ersten Tätigkeitsstätte geworden.

Entscheidung

Das Finanzgericht schloss sich der Ansicht des Finanzamts nicht an, sondern gab der Klage statt. Der Kläger hatte im Jahr 2014 keine erste Tätigkeitsstätte. Deshalb kann er Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen nach Reisekostengrundsätzen abziehen. Mangels arbeitsvertraglicher Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber war maßgeblich, ob der Kläger der Baustelle für die Dauer des Dienstverhältnisses oder für mehr als 48 Monate zugewiesen wurde. Hierfür war nicht darauf abzustellen, dass der Kläger rückwirkend betrachtet mehr als 48 Monate auf der Baustelle tätig war. Vielmehr war im Wege einer Prognosebetrachtung anhand objektiver Umstände zu prüfen, ob der Kläger davon ausgehen konnte, für einen so langen Zeitraum auf der Baustelle eingesetzt zu werden. Aufgrund der im vorliegenden Fall immer nur befristeten Beauftragung durch den Auftraggeber war dies nicht der Fall.

13. Nach einem Einspruch werden nicht alle Steuern verzinst

Die Freude über eine Steuererstattung kann getrübt werden, wenn die erhofften üppigen Zinsen ausbleiben. Doch eine Verzinsung ist nur für die im Gesetz ausdrücklich genannten Steuern vorgesehen – und das sind längst nicht alle.

Hintergrund

Die Klägerin legte gegen eine Steueranmeldung gegenüber dem zuständigen Hauptzollamt Einspruch ein. Vorher hatte sie die entsprechende Steuer bezahlt. Nachdem das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Steuer für verfassungswidrig erklärt hatte, erstattete das Hauptzollamt die Steuer. Die Klägerin verlangte die Verzinsung der entrichteten Steuer. Das Zollamt lehnte dies jedoch ab. Nach erfolglosem Einspruch erhob die Klägerin Klage vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Für eine Verzinsung der zunächst gezahlten Steuer bestand nach Ansicht der Finanzrichter keine Anspruchsgrundlage. § 236 AO, der die Verzinsung von Ansprüchen während einer Rechtshängigkeit betrifft, war nicht erfüllt, da die Klägerin das maßgebliche Klageverfahren nicht geführt hatte. Voraussetzung des § 236 AO ist jedoch, dass der zu verzinsende Erstattungsanspruch vom Steuerpflichtigen selbst rechtshängig gemacht wird.

Eine Verzinsung nach § 233a AO war ausgeschlossen, weil das Gesetz diese Art der Verzinsung nur für abschließend in der Norm genannte Steuern vorsieht. Die vorliegend strittige Steuer war aber nicht aufgeführt.

14. Zum Investitionsabzugsbetrag bei einem Formwechsel von einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft

Wird ein Formwechsel von einer Kapital- in eine Personengesellschaft vorgenommen, ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft bei fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand zu behandeln, nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners.

Hintergrund

Die X GmbH & Co. KG (X-KG) ging durch formwechselnde Umwandlung aus der B-GmbH hervor. Alleiniger Kommanditist war D, der zuvor alleiniger Anteilseigner der B-GmbH war. Der Umwandlung wurde die Bilanz zum 31.12.2007 zugrunde gelegt. Für das Jahr 2007 nahm die B-GmbH außerbilanziell einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe des Bilanzgewinns in Anspruch. Die Investitionsgüter wurden anschließend von der X-KG in den Jahren 2008 und 2009 angeschafft. Dementsprechend rechnete sie den Investitionsabzugsbetrag ihrem Gewinn der Folgejahre hinzu.

Das Finanzamt ging davon aus, dass im Zusammenhang mit der Umwandlung der Bilanzgewinn als fiktiv ausgeschüttet gilt. Dies führte zu einer entsprechenden Sonderbetriebseinnahme des Anteilseigners D. Der Investitionsabzugsbetrag war bei der Feststellung des fiktiven Dividendenanteils nicht abzuziehen. Im Feststellungsverfahren für 2007 stellte das Finanzamt einen erhöhten Sondergewinn des D fest.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof sah das anders. Er entschied, dass es bereits an einer Rechtsgrundlage für den festgestellten Sondergewinn des D fehlte. Wird eine Kapitalgesellschaft formwechselnd in eine Personengesellschaft umgewandelt, ist die Besteuerung der offenen Rücklagen der Kapitalgesellschaft bei fiktiv als eingelegt behandelten Anteilen als Gewinn der Gesamthand und nicht als Sondergewinn des bisherigen Anteilseigners zu behandeln. Die Vorschrift fingiert eine Totalausschüttung an die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft, weil Gewinnrücklagen nach dem Formwechsel in eine Personengesellschaft zu Eigenkapital der Gesellschaft werden, das die Gesellschafter ohne ertragsteuerliche Belastung entnehmen können.

Hält der Anteilseigner die Anteile an der Kapitalgesellschaft am Übertragungsstichtag nicht in einem Betriebsvermögen und erfüllen die Anteile die gesetzlichen Voraussetzungen, gelten sie für die Ermittlung des Gewinns als am Übertragungsstichtag in das Betriebsvermögen der Personengesellschaft eingelegt. Es liegt eine fiktive Einlage in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft vor. Das Finanzamt stellte somit fehlerhaft einen Sondergewinn des D fest, die Feststellung war deshalb aufzuheben.

Das Finanzamt berücksichtigte fälschlich die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nicht. Denn die Besteuerung war in jedem Fall sichergestellt: Mangels ausreichender Investitionen rückwirkend bei der Kapitalgesellschaft oder nach dem Formwechsel im Investitionsjahr durch Hinzurechnung zum Gewinn der Personengesellschaft. Die Besteuerung eines Gewinns aus einer fiktiven Totalausschüttung würde demnach in Höhe eines vor dem Umwandlungszeitpunkt in Anspruch genommenen Investitionsabzugsbetrag zu einer doppelten Besteuerung führen. Demnach war die Zurechnung des Eigenkapitals um bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag in Anspruch genommene und noch nicht durch Übertragung oder in anderer Weise aufgelöste Investitionsabzugsbeträge zu mindern.

15. Warum eine Klage ohne Begründung keinen Erfolg haben kann

Hat ein Kläger fast 6 Monate nach Klageerhebung dem Gericht den Gegenstand des Klagebegehrens nicht mitgeteilt, dürfen die Richter eine Ausschlussfrist setzen und – sollte dann immer noch keine Begründung der Klage vorliegen – die Klage abweisen.

Hintergrund

Nachdem der Kläger für das Jahr 2009 keine Steuererklärungen abgegeben hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen für die Einkommen- und Umsatzsteuer und setzte Verspätungszuschläge fest. Die im Einspruchsverfahren eingereichten Steuererklärungen waren in vielen Punkten streitig. Im Februar 2017 wies das Finanzamt die Einsprüche gegen die Steuerbescheide und die Festsetzung der Verspätungszuschläge als überwiegend unbegründet zurück. Im März 2017 erhob der Kläger Klage gegen die "Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen 2009", und zwar ohne diese zu begründen. Nachdem das Gericht den Kläger mehrmals erfolglos aufgefordert hatte, eine Begründung einzureichen, und die Begründungsfrist einige Male verlängert worden war, setzte das Gericht dem Kläger mit Anordnung vom 7.9.2017 eine Frist mit ausschließender Wirkung. Diese Frist wurde noch einmal verlängert, blieb aber ungenutzt.

Erst 5 Tage vor dem Termin der mündlichen Verhandlung ging eine Klagebegründung ein.

Entscheidung

Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig. Die Richter entschieden, dass der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens – also das Ziel der Klage – nicht hinreichend deutlich bezeichnet hatte. Er legte nicht einmal dar, welche Einspruchsentscheidungen er anfechten wollte. Vielmehr nahm er nur auf die Einspruchsentscheidungen zu den Steuererklärungen Bezug, ohne diese konkret zu bezeichnen oder vorzulegen.

In Betracht kamen die Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2009 und die Verspätungszuschläge. Für diese ergingen am gleichen Tag die Einspruchsentscheidungen. In diesen entschied das Finanzamt über eine Vielzahl streitiger Einzelpunkte. Da der Kläger nicht innerhalb der Ausschlussfrist darlegte, welche der Streitpunkte seiner Ansicht nach rechtswidrig waren, konnte das Gericht weder das Klageziel noch die Grenzen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis bestimmen.

16. Qualifizierte Containersignatur ist unzulässig – sagt jetzt auch der Bundesgerichtshof

Mehrere elektronische Dokumente dürfen nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden. Das Verbot für eine solche Containersignatur besteht seit 1.1.2018. Nach dem Bundessozialgericht, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesarbeitsgericht segnet jetzt auch der Bundesgerichtshof diese geänderte Rechtslage ab.

Hintergrund

Der Anwalt versandte am Tag des Fristablaufs seine Berufungsschrift und weitere Dokumente an das elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfach und versah diese mit einer einzigen gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur. Der Mandant des Anwalts war zur Zahlung von rückständigen Mieten in Höhe von 50.000 EUR plus Zinsen verurteilt worden.

Entscheidung

Die Berufung wurde mangels ausreichender Unterschrift des Prozessbevollmächtigen nicht zugelassen. Die Begründung: Im Gesetz ist seit 1.1.2018 klar geregelt, dass mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur, einer sog. Container-Signatur, übermittelt werden dürfen.

Vor der neuen gesetzlichen Bestimmung vertrat der Bundesgerichtshof eine ganz andere Auffassung, denn er schätzte die Container-Signatur als sicher genug ein und segnete sie entsprechend ab. Das ist nun passé.

Bei dem betroffenen Rechtsanwalt war die Änderung der Rechtslage ein halbes Jahr nach ihrem Inkrafttreten offenbar noch nicht angekommen, sonst hätte er die Berufungsschrift mit einer eigenen qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder sie auf dem herkömmlichen per-Fax-vorab-Post-Weg verschickt. Von Rechtsanwälten wird allerdings erwartet, dass sie sich stets und ständig über Gesetzesänderungen und den Stand der Rechtsprechung informieren.



Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung,

Stephan Gißewski
Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de